§ 31a – Informationen an junge Menschen ohne Anschlussperspektive; erforderliche Datenerhebung und Datenübermittlung
(1) Die Agentur für Arbeit hat junge Menschen, die nach ihrer Kenntnis bei Beendigung der Schule oder einer vergleichbaren Ersatzmaßnahme keine konkrete berufliche Anschlussperspektive haben, zu kontaktieren und über Angebote der Berufsberatung und Berufsorientierung zu informieren, soweit diese noch nicht genutzt werden. Zu diesem Zweck erhebt die Agentur für Arbeit folgende Daten, soweit sie ihr von den Ländern übermittelt werden: Name, normal Vorname, normal Geburtsdatum, normal Geschlecht, normal Wohnanschrift, normal voraussichtlich beendete Schulform oder Ersatzmaßnahme, normal erreichter Abschluss. normal arabic (2) Nimmt der junge Mensch nach einer Kontaktaufnahme nach Absatz 1 das Angebot der Agentur für Arbeit nicht in Anspruch, hat die Agentur für Arbeit den nach Landesrecht bestimmten Stellen des Landes, in dem der junge Mensch seinen Wohnsitz hat, die Sozialdaten zu übermitteln, die erforderlich sind, damit das Land dem jungen Menschen weitere Angebote unterbreiten kann. Erforderlich sind folgende Daten: Name, normal Vorname, normal Geburtsdatum, normal Wohnanschrift, falls sich diese gegenüber der vom Land übermittelten Anschrift geändert hat. normal arabic Eine Datenübermittlung darf nur erfolgen, wenn die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen die Erhebung der Daten erlauben. Die Daten werden nicht an die jeweiligen Stellen der Länder übermittelt, wenn der junge Mensch der Übermittlung widerspricht. Auf sein Widerspruchsrecht ist er hinzuweisen. (3) Die Agentur für Arbeit hat die personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für die Kontaktaufnahme nach Absatz 1 und die Übermittlung nach Absatz 2 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch sechs Monate nach Erhebung.
Kurz erklärt
- Die Agentur für Arbeit kontaktiert junge Menschen ohne berufliche Perspektive nach der Schule und informiert sie über Berufsberatung.
- Sie erhebt dafür bestimmte persönliche Daten, die von den Ländern bereitgestellt werden, wie Name, Geburtsdatum und Wohnanschrift.
- Wenn der junge Mensch das Angebot nicht annimmt, übermittelt die Agentur relevante Daten an die zuständigen Stellen im Land, um weitere Angebote zu machen.
- Die Datenübermittlung erfolgt nur, wenn die landesrechtlichen Regelungen dies erlauben und der junge Mensch nicht widerspricht.
- Die Agentur löscht die personenbezogenen Daten spätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung, wenn sie nicht mehr benötigt werden.